Gesetzesentwurf lässt Rechtssicherheit für Notfallsanitäter auf der Strecke
Das Bayerische Rote Kreuz begrüßt die Absicht des Bundesgesetzgebers, eine Erlaubnis zur Heilkundeausübung für Notfallsanitäter für die Durchführung lebensrettender Maßnahmen im Notfallsanitätergesetz zu verankern, ausdrücklich. Hierzu liegt dem BRK ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor.
Gerade im ländlichen Raum sind Notfallsanitäter/-innen infolge der strukturellen Gegebenheiten häufig damit konfrontiert, dass sie teilweise deutlich vor dem Notarzt am Einsatz- oder Unfallort eintreffen und der Zustand des Patienten es nicht erlaubt, mit lebensrettenden Maßnahmen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe zu warten. In diesen Fällen muss dennoch gehandelt und heilkundliche Maßnahmen ergriffen werden, zu welchen sie nach der aktuellen Rechtslage nur im Rahmen eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB berechtigt sind. Die geplante Ergänzung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) soll hierfür zwar eine adäquate Rechtsgrundlage schaffen, doch ist die vorgesehene Formulierung nicht geeignet, das beabsichtigte Ziel zu erreichen.
Sie schränkt vielmehr den bereits jetzt bestehenden Handlungsspielraum zu Lasten der Patienten stärker ein. Nach der Neuregelung sollen Notfallsanitäter erst und nur dann lebensrettende Maßnahmen ergreifen dürfen, wenn eine vorherige ärztliche, auch teleärztliche Abklärung nicht möglich ist. Dies ist praxisfremd, denn ein eigenverantwortliches Handeln setzt ohnehin schon voraus, dass eine notärztliche oder sonstige ärztliche Versorgung nicht rechtzeitig möglich ist. Sollen Notfallsanitäter zusätzlich noch verpflichtet sein, sich um eine ärztliche oder teleärztliche Abklärung zu bemühen, bevor sie mit lebensrettenden Maßnahmen beginnen dürfen, kann dies für betroffene Patienten fatale Folgen haben. Zudem würde dies einen erhöhten Dokumentationsaufwand bedeuten.
Des Weiteren werden im aktuellen Formulierungsvorschlag die notwendigen lebensrettenden Maßnahmen mit Themen einer standardmäßigen ärztlichen Delegation vermengt. Dies würde zu neuer Unklarheit und Verunsicherung führen.
Daher hält das BRK an den im September 2019 eingebrachten Gesetzesantrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz fest.